Die Schweigepflicht – Wann dürfen Therapeuten sie brechen?

Die Schweigepflicht - Wann dürfen Therapeuten sie brechen?

Nach zahlreichen Anschlägen und Amokläufen ist die Berichterstattung der letzten Monate vom Thema Terror und Trauer beherrscht. Immer wieder mischt sich in die Diskussion um vorbeugende Maßnahmen die Frage nach der Schuld der Therapeuten. Nicht wenige der Täter waren vor ihren schrecklichen Taten in therapeutischer Behandlung, doch von den Therapeuten kam keine Warnung, die die unschuldigen Menschenleben hätte retten können. Immer wieder suchen Angehörige der Opfer deshalb die Schuld bei den behandelnden Therapeuten, die die Tat ihrer Meinung nach hätten verhindern können. Demgegenüber steht allerdings die ärztliche Schweigepflicht, an die sich jeder Therapeut halten muss – außer in eindeutigen Gefährdungssituationen.

Wann darf ein Therapeut sein Schweigen brechen?

Für Mediziner und Therapeuten scheint die rechtliche Lage zumindest im ersten Moment eindeutig: Sie sind an ihre Schweigepflicht gebunden, können bei einer Verletzung strafrechtlich belangt werden und dürfen nur in Situationen mit eindeutig „gegenwärtig“ vorherrschender Gefahr Dritten gegenüber eine Warnung aussprechen. Kündigt der Patient also eine Straftat an, darf der Therapeut sich an die Polizei oder Angehörige wenden, macht er allerdings nur allgemeine, wenn auch hasserfüllte Aussagen, reicht das nicht aus, um die Schweigepflicht zu brechen.

Viele Therapeuten hören während der Sitzungen hasserfüllte oder depressive Aussagen von ihren Patienten, die als solche allerdings noch keinen Anlass für einen ernstzunehmenden Verdacht für die Begehung einer Straftat darstellen. Sind die Aussagen allerdings eindeutig, ist der Therapeut dazu angehalten sein Schweigen zu brechen, um andere Menschen keiner Gefahr auszusetzen. Kündigt ein HIV-positiver Mann beispielsweise an, weiterhin ohne ein Kondom mit seiner Frau zu schlafen, darf der Therapeut die ahnungslose Gattin von der Ansteckungsgefahr in Kenntnis setzen. In diesem Fall bekräftigte das Oberlandesgericht Frankfurt die Entscheidung des Therapeuten mit der Frau zu reden. So eindeutig wird eine Straftat allerdings in den seltensten Fällen angekündigt.

Schutz der Patienten

Die Schweigepflicht eines Therapeuten soll nicht nur den Schweigenden sondern vor allem den Patienten schützen. Müssten Menschen mit psychischen Problemen davon ausgehen, dass ihr Therapeut beim kleinsten Verdacht die Polizei über das Krankheitsbild seines Patienten informieren würde, würden viele von ihnen erst gar keine Therapie beginnen. Damit könnten Menschen, die Hilfe benötigen, gegebenenfalls nicht mehr ausreichend geholfen werden und sie würden mit ihrer Krankheit oder Störung alleine gelassen. Dass diese Einsamkeit zu mehr Straftaten führen könnte, bleibt zwar offen, würde aber im Umkehrschluss bedeuten, dass eine Therapie Straftaten verhindern könnte.

Auch in den Fällen des Copiloten Andreas L., der suizidgefährdet war und im vergangenen Jahr einen Airbus gegen einen Berg flog, oder des sich in therapeutischer Behandlung befindenden Selbstmordattentäters von Ansbach, Mohammed D., lagen keine eindeutigen Hinweise für die später erfolgten Straftaten vor. So wären kritische Äußerungen ihrer Therapeuten strafbar und nicht angebracht gewesen, obwohl sie in diesen Fällen möglicherweise Leben hätten retten können.

Keine Pauschalen Anzeigen

Die Schuld sollte aber in keinem Fall bei den Therapeuten gesucht werden, denn sie handeln nach bestem Gewissen und innerhalb ihrer rechtlichen Vorgaben. Obwohl in einigen Fällen davon gesprochen wurde, dass vor späteren Straftätern hätte gewarnt werden müssen, muss die Privatsphäre all jener Patienten gewahrt werden, die kein Verbrechen begehen. Pauschale Aussagen zur Sprache zu bringen könnte somit zu mehr Problemen führen, als gelöst würden.

 

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