Häusliche Pflege von erkrankten Angehörigen

Häusliche Pflege von erkrankten Angehörigen

Wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt und pflegebedürftig ist, sitzt der Schock meist tief. Was soll nun geschehen? Eine ausgebildete, aber fremde Kraft ins Haus holen, Pflegeheim oder selber pflegen? Wer sich für letzteres entscheiden möchte, aber Angst vor den finanziellen und organisatorischen Problemen hat, dem sollen hier ein paar hilfreiche Infos zum Thema Unterstützung gegeben werden.

Finanzielles

Als pflegender Angehöriger gibt es eine Reihe von finanziellen Unterstützungen, die in Anspruch genommen werden können. Die bekannteste ist das so genannte Pflegegeld. Dieses wird in drei verschiedenen Stufen bemessen und an den Patienten selbst ausgezahlt. Dieser kann dann frei entscheiden, ob er die 235 Euro, 440 Euro bzw. 700 Euro an den pflegenden Angehörigen zahlen möchte oder nicht. Gestellt wird diese Hilfe von der sozialen Pflegeversicherung. Kann der pflegende Angehörige eine Pflegetätigkeit von mehr als 14 Stunden in der Woche nachweisen, so steht ihm außerdem die Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse durch die Rentenversicherung zu.

Auch die gesetzliche Unfallversicherung besteht während allen Tätigkeiten, die die Pflege direkt oder indirekt betreffen. Wer sich der Aufgabe der häuslichen Pflege neben dem finanziellen Aspekt auch fachlich noch nicht gewachsen fühlt, kann bei der Pflegekasse spezielle Pflegekurse beantragen, die dann im häuslichen Umfeld des Patienten Grundkenntnisse und Problemlösungswege vermitteln.

Organisatorisches

Ist der pflegende Angehörige berufstätig, hat die Frage der Vereinbarkeit von Pflege und Arbeitsstelle höchste Priorität. Doch auch hier gibt es Hilfe. Das Pflegezeitgesetz schützt den pflegenden Arbeitnehmer vor Ansprüchen durch seinen Arbeitgeber im Rahmen zweier Konzepte: Der kurzfristigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit. Die kurzfristige Arbeitsverhinderung ist auf 10 Tage begrenzt, wohingegen die Pflegezeit auf bis zu sechs (u.U. nicht zusammenhängende) Monate ausgedehnt werden kann. Ausgeschlossen von dem Anspruch auf Pflegezeit sind Mitarbeiter von Kleinbetrieben.

Zuletzt sei noch die Kostenübernahme für die Verhinderungspflege im Falle von Krankheit oder Urlaub des Pflegenden durch die soziale Pflegeversicherung genannt. Der zu überbrückende Zeitraum wird auf maximal vier Wochen festgesetzt und mit einem Satz von 1550 Euro bemessen. Einzige Voraussetzung ist eine vorausgehende Pflegetätigkeit von sechs Monaten. Fernab allem Organisatorischem ist es allerdings von höchster Dringlichkeit, dass sich der Pflegende über die Tragweite seiner Entscheidung klar wird, denn vor allem die psychische Belastung ist immens. Eine Betreuung durch einen Therapeuten wird demnach empfohlen.

 

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