Arbeiten trotz Attest – Bin ich versichert?

Arbeiten trotz Attest - bin ich versichert?

Viele Arbeitnehmer nutzen ihr ärztliches Attest wegen Krankheit nicht, um sich in Ruhe zu Hause zu erholen, sondern gehen trotzdem zur Arbeit – besonders bei leitenden Angestellten ist dieses Phänomen zu beobachten. Es stellt sich dabei jedoch die Frage, ob dieses Verhalten nachteilige rechtliche Folgen hat und ob der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung unfallversichert ist.

Zunächst einmal sind die nachteiligen rechtlichen Folgen überschaubar und treten nur sehr selten ein. Eine Krankschreibung, also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist im Zweifel nur ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Wenn der Arbeitnehmer arbeitet, muss er aber ganz normal bezahlt werden.

Folgen für die Unfallversicherung

Nur in wenigen Fällen kommt es dazu, dass der „kranke“ Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall nicht mehr versichert ist, da er durch seine Arbeitsleistung zeigt, dass er arbeitsfähig ist – er widerlegt sozusagen das ärztliche Attest. In der Regel ist es also so, dass auch ein eigentlich krankgeschriebener Arbeitnehmer unfallversichert ist, wenn er arbeitet. Das ist besonders dann gültig, wenn er früher als vom Arzt vermutet wieder gesund geworden und demnach wieder voll arbeitsfähig ist. Nur in Ausnahmefällen verliert der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Versicherungsschutz. Die Unfallversicherung gilt dann wegen der fehlenden Arbeitsleistung nicht mehr. In solchen Fällen muss die Arbeitsunfähigkeit aber extrem sein – selbst bei Trunkenheit greift die Unfallversicherung solange der Arbeitnehmer in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Etwas anderes ist es allerdings, wenn der Unfall allein der Tatsache geschuldet ist, dass der Arbeitnehmer betrunken war.

Andere Regeln bei hohen Sicherheitsanforderungen

Die oben beschriebenen Regelungen gelten nicht bei Berufen, an die besondere Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um den Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr sowie Angestellte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Kraftwerken. Hier besagt das Unfallversicherungsrecht, dass der Arbeitgeber in Einzelfällen die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers überprüfen muss. Im Zweifelsfall darf der Arbeitgeber die Arbeitsleistung dann ablehnen, um nicht für Schädigungen Dritter haftbar zu werden.

 

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