Selbstzahler-Sprechstunden: Wenn der Patient zur Kasse gebeten wird

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Selbstzahler-Sprechstunden: Wenn der Patient zur Kasse gebeten wird

Immer öfter werden Beschwerden über zu lange Wartezeiten bei Arztterminen laut. Besonders Kassenpatienten beklagen zu lange Wartezeiten, dabei hat nach der ärztlichen Berufsordnung doch ein jeder Notfall Anrecht sogleich behandelt zu werden. Die Realität sieht leider oftmals anders aus. Das Magazin „Fakt“ von MDR deckt nun den Umgang von Ärzten mit diesem Fakt auf. Es scheint als ließen sich einige Mediziner für zeitnahe Sprechstundentermine zusätzlich bezahlen. Das ist illegal und kann zu einem Disziplinarverfahren führen.

50 Arztpraxen wurden von den Redakteuren des Magazins „Fakt“ genauer unter die Lupe genommen. Die Mehrheit der Arztpraxen, welche von den Redakteuren telefonisch kontaktiert wurden, gaben an, dass eine Terminvergabe erst in mehreren Wochen möglich sei und das trotz der Nennung von akuten Schmerzen. 15 der kontaktierten Praxen boten darüber hinaus einen kurzfristigen Termin gegen einen finanziellen Zuschuss des Patienten an. Dieser lag zwischen 25 und 100 Euro. Damit verstößt der Arzt gegen seine ärztliche Berufsordnung, da er in akuten Fällen gesetzlich verpflichtet ist seine Behandlung anzubieten.

Das Versorgungsstärkungsgesetz

Aus diesem Grund wurde am elften Juni das Versorgungsverstärkungsgesetz verabschiedet, welches zum einen mehr Anreize schaffen soll, dass Ärzte sich auch in ländlichen Regionen niederlassen. Dort ist die Terminvergabe vor allem wegen mangelnder Fachkräfte schwierig und zum anderen soll die Terminvergabe besser organisiert werden.

Aufgrund der Ministudie des MDR wird zwar nicht deutlich aus welchen Regionen die kontaktierten Ärzte stammten, aber es ist Fakt, dass immer mehr Ärzte Igel-Leistungen, sprich Zusatzleistungen, anbieten, die vom Patienten selbst getragen werden müssen. Das widerspricht der Berufsordnung von Ärzten, da diese solche Leistungen zwar anbieten dürfen, aber zum einen objektiv darüber berichten müssen und zum anderen weitere Alternativen angeben müssen. Im Fall von akuten Schmerzen ist die Gesetzeslage klar: ein Patient muss behandelt werden und diese Behandlung übernimmt noch immer die Krankenkasse.

 

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