Ohne Milchzucker muss nicht teurer sein

Ohne Milchzucker muss nicht teurer sein

Es soll jedem möglich sein, sich laktosefrei ernähren zu können. Oft hört man, dass laktosefreie Produkte teuer sind und so für Menschen mit Arbeitslosengeld 2 nur sehr schwer erschwinglich seien. Darüber hinaus wird sogar davon gesprochen, dass sich hier Gesundheit und krankheitsbedingte Mehrkosten gegenüberstünden. Der 6. Senat des Landessozialgerichts widerspricht in einem Urteil am 11.05.2016 nun dieser Meinung. Dabei stützte der Senat sich auf die Beratung einer Diätassistentin und einer Diabetisberaterin.

Der Grundbedarf für Menschen sollte eigentlich durch Hartz-4 gedeckt werden. Zumindest ist es so geregelt, dass dieses Geld für alle notwendigen Kosten reichen soll. Bei Menschen, die aus medizinischen Gründen die Berechtigung haben, mehr Geld zu benötigen, entsteht ein Mehrbedarf in angemessener Höhe. Ein Kläger machte gegenüber dem Jobcenter gültig, dass er durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr Geld für den Kauf von Milchersatzprodukten braucht. Bei einem Arztbesuch wurde eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt und darauf bezieht sich der Kläger.

Mit dem Geld, das er aktuell vom Staat bekommt, kann er sich nicht seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechend ernähren, bzw. Produkte einkaufen. Da er schon bei der kleinsten Menge Milchzucker ungesunde Reaktionen zeigt, muss er laut Arzt Milchzucker komplett meiden. Wer sich ohne Milchzucker ernähren muss braucht Geld für laktosefreie Produkte, denn diese sind deutlich teurer als Milchzucker enthaltende Produkte.

Eine Ernährungsberaterin hat diesen Fall begutachtet und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Wenn man die weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen und einen Ernährungsplan für 30 Tage berücksichtigt, dann ist es dem Kläger möglich, kostenneutral eine ausgewogene Ernährung zu genießen. Dabei spricht sie von natürlichen Lebensmitteln und nicht von industriell hergestellten. Spezielle laktosefreie Produkte benötigt der Kläger laut Ernährungsberaterin nicht. Auf diese Einschätzung fußte dann auch das Urteil des Landessozialgerichts. Es bleibe dem Kläger laut Berechnung nach dem Kauf der essentiellen Lebensmittel sogar noch ausreichend Geld für persönliche Vorlieben.

 

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