Zollhund „Babs“ macht Ärger

Zollhund „Babs“ macht Ärger

Am Mittwoch, dem 2. April 2014, war die Notdurft des Zollhundes „Babs“ Gegenstand einer Verhandlung vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Die Dienst Hündin hatte 2 Jahre davor Ihrem Hundeführer in dessen Privathaus den Fußboden ruiniert. Der Beamte forderte daraufhin von seinem Arbeitgeber, der Bundesrepublik Deutschland, 3.300 € Schadensersatz – vergeblich.

Was ist passiert?

Die achtjährige Hündin „Babs“, ein braun-grau gemusterter Deutsch Drahthaar, arbeitet als Spürhund beim Düsseldorfer Flughafenzoll und lebt auf dem privaten Grundstück Ihres Hundeführers. Dies ist vom Dienstherrn auch so vorgesehen, jedoch ist die Haltung in einem Zwinger obligatorisch. Im August 2011 machte der Hundehalter eine Ausnahme von dieser Regel. Hintergrund war eine zuvor getätigte Urlaubsreise, für deren Zeitraum er die Hündin bei einem Kollegen untergebracht hatte. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beamte eine Verhaltensänderung bei der Hündin festgestellt. Um sich ein genaueres Bild zu verschaffen, habe er das Tier, entgegen den Dienstvorschriften, in seine Wohnung gelassen, wo „Babs“ daraufhin ihre Notdurft verrichtete. Die Schadensbilanz: ein ruinierter hochwertiger Teppich und ein ruinierter Dielenboden aus Holz.

Schadenersatz

Der 53-jährige Beamte begründete seine Schadenersatzforderung damit, dass das Hauptzollamt, d. h. der Bund Eigentümer des Tieres sei. Als solcher müsse der Bund im Rahmen der Halterhaftpflicht für angerichtete Schäden aufkommen. Ferner argumentierte er mit der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn ihm als Arbeitnehmer gegenüber, die ebenfalls die Regulierung des Schadens gebiete. Insgesamt forderte der Beamte bei aller Tierliebe von seinem Dienstherrn, der Bundesfinanzdirektion West, Schadenersatz in Höhe von 3.300 €, für den Teppich und den Dielenboden, die aufgrund des Hunde Urins unbrauchbar geworden sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts

Das zuständige Verwaltungsgericht in Düsseldorf schmetterte die Klage des Staatsdieners ab (AZ: 10 K 4033/13). Das Gericht befand genauso wie die Zollverwaltung, dass der Beamte für den Schaden selbst verantwortlich sei und ihn deshalb auch selbst zu tragen habe. Grund dafür ist die Verletzung der Dienstvorschriften durch den Hundeführer, die eindeutig die Unterbringung eines Diensthundes in einem Zwinger gebieten. Zwar sei das Tier rechtlich das Eigentum des Staates, aber in diesem speziellen Fall leite sich aus dem entstandenen Notdurft-Schaden keine Schadenersatzpflicht ab. Aufgrund dessen, dass der Zollbeamte die Zollhündin in seiner Wohnung gelassen habe, anstatt sie im Zwinger unterzubringen, habe er gegen die geltende Dienstanweisung verstoßen, wonach Diensthunde generell nicht, d.h. auch nicht vorübergehend in der Wohnung gehalten werden dürfen.

 

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