Hunderassen, die kein Vermieter verbietet

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Hunderassen die kein Vermieter verbietet

Wenn der Mietvertrag die Hundehaltung nicht ausdrücklich verbietet, darf der Vermieter dem Mieter die Haltung bestimmter Rassen nicht untersagen. Über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Februar 2013 berichtet der Deutsche Mieterbund. In dem konkreten Fall hatte der Vermieter den Mieter verklagt, da dieser im dritten Stock einer Altbauwohnung einen schottischen Hütehund hielt. Hunde dieser Rasse sind recht groß sind und wiegen zwischen 18 und 28 Kilogramm.

Artgerechte Haltung?

Der Vermieter begründete das Verbot der Hundehaltung damit, dass ein Hund dieser Größe nicht artgerecht in der Mietwohnung gehalten werden könne und die Haltung zudem eine erhöhte Abnutzung der Wohnung zur Folge habe. Das Gericht verneinte beide Punkte und wies die Klage ab. Wenn im Mietvertrag die Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten sei, dann könne der Mieter auch einen Hund dieser Größe und Rasse in der Wohnung halten. Zudem erkannten die Richter keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes hinwiesen. Diese seien aber notwendig, um die Hundehaltung zu untersagen.

Generelles Hundeverbot gekippt

In einem anderen Urteil des BGH vom März 2013 heißt es sogar, dass die Hundehaltung nicht pauschal vom Vermieter verboten werden kann. Damit verlieren entsprechende Klauseln in Mietverträgen, die die Hunde- oder Katzenhaltung verbieten, ihre Gültigkeit. Eine solche Klausel ist laut BGH eine unangemessene Benachteiligung der Mieter und deshalb unwirksam. Vielmehr müsse in jedem konkreten Fall einzeln entschieden werden, ob die Hundehaltung zulässig ist oder nicht.

Der BGH wies deshalb ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil keinesfalls bedeute, dass der Mieter „dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“. Es müsse eine “umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen”. Wenn die Störfaktoren überwiegen können Vermieter auch jetzt noch im konkreten Einzelfall die Hundehaltung untersagen.

Yorkshire Terrier wie Kleintiere immer erlaubt

Laut dem Landgericht Kassel ist die Haltung von Yorkshire Terriern grundsätzlich immer erlaubt, da diese ähnlich wie Kleintiere (etwa Meerschweinchen, Hamster, Vögel oder Fische) die anderen Hausbewohner erfahrungsgemäß nicht belästigen. Kampfhunde bedürfen jedoch immer der Zustimmung des Vermieters.

So oder so sollte man als Mieter vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze mit dem Vermieter sprechen und auch die anderen Hausbewohner mit einbeziehen. Eventuelle Vorbehalte lassen sich so in vielen Fällen bereits im Vorfeld ausräumen und es muss erst gar nicht zum Krach im Haus kommen.

 

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