Honigverordnung

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Die Honigverordnung stammt – wie auch die Fruchtsaftverordnung – aus dem Jahr 2004. Sie stellt eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/110/EG, die im Jahr 2001 erlassen wurde, dar. Honig darf demnach nur natürlich im Produkt vorliegende Stoffe enthalten. Das bedeutet, dass der Imker nichts hinzufügen darf. Darüber hinaus dürfen dem Produkt auch keine Stoffe entzogen werden. Damit eine durchgehende Qualität vorliegt, sind Höchst- und Mindestwerte festgelegt, die sich beispielsweise auf den Zucker- und Wasseranteil beziehen. Darüber hinaus sind Vorschriften enthalten, die genau regeln, ab wann ein Honig eine bestimmte Handelsbezeichnung tragen darf. So ist beispielsweise geregelt, dass bei Angabe einer botanischen Herkunft, der überwiegende Teil des Honigs aus diesen Pflanzen gewonnen werden muss – wie beispielsweise beim Akazienhonig, der dem Namen nach überwiegend aus Akazien gewonnen wird. Ein besonderes Produkt ist der gefilterte Honig. Bei ihm werden Stoffe ausgefiltert, damit er eine besonders flüssige Konsistenz erhält. Solche Produkte dürfen nicht unter dem Begriff Honig verkauft werden, sondern müssen als gefilterter Honig gekennzeichnet werden.

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