Mein Hund hat das Parkett zerkratzt – Muss ich als Mieter zahlen?

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Mein Hund hat das Parkett zerkratzt - Muss ich als Mieter zahlen?

Was passiert wenn mein Hund das Parkett zerkratzt und muss ich dann als Mieter zahlen? Was tun, wenn Schäden durch Tiere entstehen trotz genehmigter Tierhaltung?

Hunde und Katzen haben scharfe Krallen und das kann schnell zu Schäden führen. Wenn eine Mietwohnung mit Parkett ausgestattet ist, kann das schnell zu Problemen führen. Der Vermieter ist selten begeistert, wenn er mitbekommt, dass der Parkettboden Schäden aufweist. Kann der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages noch Schadenersatz fordern, obwohl die Tierhaltung genehmigt war?

Das Landgericht Koblenz ist der Meinung, dass der Mieter für solche Schäden haften muss. Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob der Vermieter die Tierhaltung genehmigt hat oder die Haltung artgerecht war. Der Mieter ist laut dem Landgericht dafür verantwortlich, alles Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um die Wohnung vor Schäden zu bewahren. Hunde können Socken tragen und es können auch Teppiche ausgelegt werden (Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014, Az. 6 S 45/14). In einem speziellen Fall war das Amtsgericht Schöneberg gleicher Meinung. Die Katze einer Mieterin hatte mit ihren Krallen das Treppengeländer zerkratzt (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, Az. 9 C 308/09).

Das Amtsgericht Koblenz war da allerdings anderer Meinung. Demnach hat der Vermieter kein Recht auf Schadensersatz, wenn er die Hundehaltung genehmigt hat und das Tier artgerecht gehalten wurde. Der Mietvertrag würde dafür haften. Der Mieter haftet nur dann, wenn es sich nicht um normale Schäden handelt oder die Haltung des Hundes nicht artgerecht war. Plötzliches Abstoppen, Springen oder Scharren an einer bestimmten Stelle wären Fälle in denen der Mieter haften müsste (Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2013, Az. 162 C 939/13, ebenso Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 23.03.1999, Az. 8 C 126/98).

 

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