Fruchtsaftgetränk

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Fruchtsaftgetränke unterliegen nicht der Fruchtsaftverordnung, sondern vielmehr den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke. Die Getränke können durch alle trinkbaren Wasserarten hergestellt werden. Darüber hinaus enthalten sie Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmarkkonzentrat oder Fruchtmark. Auch chemische Zusätze wie Farb- oder Aroma-, so wie Konservierungsstoffe sind als Inhaltsstoffe erlaubt. Der Gehalt des Fruchtsafts kann starken Schwankungen unterliegen, die sich nach den verwendeten Früchten richten. Kernobst und Trauben müssen beispielsweise mindestens in einer Konzentration von 30 Prozent vorliegen. Zitrusfrüchte müssen mindestens mit sechs Prozent vertreten sein. Alle weiteren müssen mit einem Gehalt von zehn Prozent in den Flüssigkeiten vorliegen. Wie auch beim Fruchtnektar muss der Anteil an Früchten auf dem Etikett vermerkt sein. Ebenfalls wird bei Diätgetränken der Zucker durch Süßstoffe ersetzt.

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